„ADR, Anl. B, 8.2.1.1:
Führer von Fahrzeugen ...
mit denen gefährliche Güter befördert werden, ...
müssen im Besitz einer Bescheinigung sein, die von der zuständigen Behörde ...
ausgestellt wurde und mit der bescheinigt wird, dass die Fahrzeugführer an einer Schulung teilgenommen und eine Prüfung über die besonderen Anforderungen bestanden haben, die bei der Beförderung gefährlicher Güter zu erfüllen sind.“
So der offizielle Wortlaut zum Transport gefährlicher Güter nach ADR.
Wir bieten unsere Kunden folgende Kurse im Bereich ADR an:
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